Seit dem die Datenschutzgrundverordnung Ende Mai 2018 unmittelbar auch von jedem der Waren oder Dienstleistungen in der EU anbietet umzusetzen ist, besteht für eine Vielzahl von Entscheidern (Im Sinne der DSGVO „Verantwortliche/r“) unter Umständen auch die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
Konkret müssen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 37 Abs. 1. Buchst. b und c der Datenschutzgrundverordnung einen Datenschutzbeauftragten benennen wenn..
Bitte beachten Sie, dass die oben beschriebenen Anforderungen nur Auszüge aus den aktuellen Gesetzen und Verordnungen sind. Die Pflicht zur Benennung eines DSB kann je nach Art, Zweck und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten abweichen und bedarf daher ggf. eine individuelle Prüfung.
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